AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. All­ge­meines

  1. Die nach­fol­gen­den all­ge­meinen Geschäfts­be­din­gun­gen (im Fol­gen­den „AGB“ genannt) gel­ten für alle dem Fotografen erteil­ten Aufträge. Sie gel­ten als vere­in­bart, wenn ihnen nicht umge­hend wider­sprochen wird. Wenn der Kunde den AGB wider­sprechen will, ist dieses schriftlich bin­nen drei Werk­ta­gen zu erk­lären. Abwe­ichen­den Geschäfts­be­din­gun­gen des Kun­den wird hier­mit wider­sprochen. Abwe­ichende Geschäfts­be­din­gun­gen des Kun­den erlan­gen keine Gültigkeit, es sei denn, dass der Fotograf diese schriftlich anerkennt
  2. “Licht­bilder” im Sinne dieser AGB sind alle vom Fotografen hergestell­ten Pro­dukte, gle­ich in welcher Form oder auf welchem Medium sie erstellt wur­den oder vor­liegen. (Daten auf CD, Fach­abzüge usw.)

II. Urhe­ber­recht/Einräumung Veröffentlichungsrechte

  1. Das Urhe­ber­recht der Licht­bilder liegt immer beim Fotografen.
  2. Die vom Fotografen hergestell­ten Licht­bilder sind grund­sät­zlich nur für den eige­nen pri­vaten Gebrauch des Auf­tragge­bers bes­timmt, sofern dies nicht aus­drück­lich anders schriftlich vere­in­bart wurde.
  3. Überträgt der Fotograf Nutzungsrechte an seinen Werken, ist – sofern nicht aus­drück­lich etwas anderes vere­in­bart wurde – jew­eils nur das ein­fache Nutzungsrecht über­tra­gen, eine Weit­er­gabe von Nutzungsrechten bedarf der beson­deren Vereinbarung.
  4. Die Nutzungsrechte gehen erst über nach voll­ständi­ger Bezahlung des Hon­o­rars an den Fotografen.
  5. Der Auf­tragge­ber hat kein Recht, das Licht­bild zu vervielfälti­gen und zu ver­bre­iten, wenn nicht die entsprechen­den Nutzungsrechte über­tra­gen wor­den sind.
  6. Bei der Ver­wen­dung der Licht­bilder in Online– und Print­me­dien (für den pri­vaten Gebrauch)  ist der Fotograf, als Urhe­ber des Licht­bildes zu nen­nen. Eine Ver­let­zung des Rechts auf Namen­snen­nung berechtigt den Fotografen zum Schadensersatz.
  7. Die Roh-Daten verbleiben beim Fotografen. Eine Her­aus­gabe der Roh-Daten (unbear­beit­ete Bilder/Videos) an den Auf­tragge­ber erfolgt grund­sät­zlich nicht.
  8. Alle teilnehmenden Personen am Projekt/Auftrag/Hochzeit sind einverstanden fotografiert/gefilmt zu werden. Falls Personen nicht zu sehen sein möchten, muss dies vor Auftragsbeginn mitgeteilt werden.
  9. Für den Fotograf ist es wichtig, Aufnahmen von Projekten/Hochzeiten zu veröffentlichen, um andere potentiellen Kunden von der Qualität seiner Arbeit überzeugen zu können. Die Auftraggeber erklären hiermit, dass sie mit einer Veröffentlichung der, bei der Hochzeit/des Projekts entstandenen Aufnahmen durch den Fotografen sowohl in Print- als auch in digitalen Medien zur Bewerbung der Leistungen des Fotografen einverstanden sind. Der Fotograf darf die Aufnahmen auch Dritten zur Verfügung stellen, sofern dies als Eigenwerbung für den Fotografen dient. Ist eine Veröffentlichung nicht gewünscht, muss dies ausdrücklich kommuniziert und im Vertrag festgehalten werden.

III. Vergü­tung, Eigentumsvorbehalt

  1. Für die Her­stel­lung der Licht­bilder wird ein Hon­o­rar als Stun­den­satz, Tages­satz oder eine vere­in­barte Pauschale erhoben, Nebenkosten wie Reisekosten, Spe­sen, Req­ui­siten, Stu­diomi­eten etc. sind sofern nicht anders vere­in­bart, vom Auf­tragge­ber zu tragen.
  2. Soweit der Fotograf Kosten­vo­ran­schläge erstellt, sind diese unverbindlich. Wird die vorge­se­hene Pro­duk­tion­szeit aus Grün­den über­schrit­ten, die der Fotograf nicht zu vertreten hat, so ist eine zusät­zliche Vergü­tung auf der Grund­lage des vere­in­barten Zei­thono­rars bzw. in Form einer angemesse­nen Erhöhung des Pauschal­hono­rars zu leisten.
  3. Die Zahlung erfolgt per Rechnung.
  4. Bei Terminvereinbarung ist eine Anzahlung in Höhe von 1.000€ (bei Hochzeitsreportagen 50%) des Gesamtbetrags fällig.
  5. Fäl­lige Rech­nun­gen sind sofort und ohne Abzug zu zahlen. Der Auf­tragge­ber gerät in Verzug, wenn er fäl­lige Rech­nun­gen nicht spätestens 7 (in Worten: sieben) Tage nach Zugang einer Rech­nung oder gle­ich­w­er­ti­gen Zahlungsauf­forderung begle­icht. Dem Fotografen bleibt vor­be­hal­ten, den Verzug durch Erteilung einer nach Fäl­ligkeit zuge­hen­den Mah­nung zu einem früheren Zeit­punkt herbeizuführen.
  6. Bis zur voll­ständi­gen Bezahlung des Kauf­preises bleiben die geliefer­ten Licht­bilder Eigen­tum und in den Hän­den des Fotografen.

IV. Haf­tung

  1. Für die Ver­let­zung von Pflichten, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit wesentlichen Vertragspflichten stehen, haftet der Fotograf für sich und seine Erfüllungsgehilfen nur bei Vor­satz und grober Fahrläs­sigkeit. Er haftet ferner für Schä­den aus der Ver­let­zung des Lebens, des Kör­pers oder der Gesund­heit sowie aus der Ver­let­zung wesentlicher Ver­tragspflichten, die er oder seine Erfüllungsgehilfen durch schuldhafte Pflichtverletzungen her­beige­führt haben. Für Schäden an Aufnahmeobjekten , Vor­la­gen, Fil­men, Dis­plays, Lay­outs, Neg­a­tiven oder Daten haftet der Fotograf nur bei Vor­satz und grober Fahrlässigkeit.
  2. Ist es dem Fotografen aufgrund von höherer Gewalt (Unfall, Krankheit, Verlust/Defekt der Ausrüstung, Fehlfunktion der Technik etc.) nicht möglich, den Auftrag auszuführen, verzichtet das Brautpaar auf Schadenersatzforderungen bzw. die Abwälzung anfälliger Mehrkosten auf den Fotografen. Der Fotograf bemüht sich jedoch in diesem Fall ein gleichwertiges Ersatzfototeam zu finden, können dies aber nicht garantieren. Die Anzahlung wird im Falle einer Verhinderung der Fotografen am Hochzeitstag durch oben genannte Gründe in voller Höhe zurückerstattet. Kann die Hochzeit aufgrund von höherer Gewalt (Unfall, Krankheit etc.) nicht durchgeführt werden, verzichtet der Fotograf auf das Einverlangen anfällig entstandener bzw. der vereinbarten Kosten.
  3. Der Fotograf übernimmt keine Haftung für die Verletzung von Rechten abgebildeter Personen oder Objekte.
  4. Der Fotograf ver­wahrt die Daten sorgfältig. Er ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, von ihm auf­be­wahrte Daten nach drei Jahren seit Beendigung des Auf­trags zu vernichten.
  5. Der Fotograf haftet für Lichtbeständigkeit und Dauer­haftigkeit der Lichtbilder nur im Rah­men der Garantieleis­tun­gen der Her­steller des Fotomaterials.
  6. Die Zusendung und Rück­sendung von Dateien, Bildern und Vor­la­gen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers.

V. Leis­tungsstörung, Ausfallhonorar

  1. Nach­dem die Bildauswahl getrof­fen ist, wer­den die Licht­bilder durch den Fotografen voll­ständig bear­beitet. Der Fotograf verpflichtet sich, den Auftrag schnellstmöglich abzuschließen und die Licht­bilder an den Auftraggeber zu senden.
  2. Storniert der Auf­tragge­ber die Fotografen­buchung, steht dem Fotografen ein Aus­fall­hono­rar zu. Dies wird wie folgt berech­net: Storno bis zu 6 Monate vor dem Buchungstermin: 30% vom Auftragsvolumen; Storno bis zu 3 Monaten vor dem gebuchten Ter­min 50 %; Storno bis zu 1 Monat vor dem gebuchten Ter­min 75 %; ab 2 Tagen 100 % der vere­in­barten Gesamtsumme, auch wenn noch keine Anzahlung geleis­tet wurde. Ausnahmen nur aufgrund höherer Gewalt wie z.b  Unfall, Krankheit etc. der zu einer Absage der Auftrags führt. Eine Überprüfung/Ein Nachweis der Situation liegt im Ermessen des Fotografen.

VI. Daten­schutz

Zum Geschäftsverkehr erforder­liche per­so­n­en­be­zo­gene Daten des Auftraggebers kön­nen gespe­ichert wer­den. Der Fotograf verpflichtet sich im Rahmen des Auftrages bekannt gewor­dene Infor­ma­tio­nen ver­traulich zu behandeln.

VII. Bild­bear­beitung

  1. Der Auf­tragge­ber kennt den fotografischen und bildgestalterischen Stil des Fotografen und ist sich bewusst, dass seine Lichtbilder in ähnlichem Stil bear­beitet werden.
  2. Beautyretuschen jeglicher Art sind ausgeschlossen (ausgenommen ist das entfernen von kleinen Hautunreinheiten o.ä.)
  3. Die nachträgliche Bear­beitung von Licht­bildern des Fotografen und ihre Vervielfäl­ti­gung und Ver­bre­itung, dazu zählen auch Umfär­bung in SW oder Sepia, nachträgliche Farbbear­beitung, sowie das Erstellen von Collagen ist nicht ges­tat­tet, es sei denn, es wurde eine geson­derte Vereinbarung getrof­fen.
  4. Der Auf­tragge­ber ist verpflichtet, bei Licht­bilder des Fotografen im Inter­net elek­tro­n­is­che Verknüp­fungen so vorzunehmen, dass der Fotograf als Urhe­ber der Bilder klar und eindeutig identifizierbar ist.

VIII. Lieferzeiten und Reklamation

  1. Der Fotograf liefert seine Arbeiten zumeist bin­nen 3 Arbeitswochen aus. Bei Hochzeitsreportagen gilt eine Lieferzeit von 4-7 Wochen. Durch Stoßzeiten kann es zu Verzögerun­gen kom­men.  Diese betrieb­s­be­d­ingten Verzögerun­gen, sowie Verzögerun­gen durch höhere Gewalt, Betriebsstörungen, von Verzögerun­gen seit­ens des Labors oder dessen Trans­port­firma etc. stellen keinen Reklamationsgrund dar. Der Fotograf haftet für Fristüberschreitungen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
  2. Sämtliche Arbeiten wer­den vom Fotografen mit der größt­möglichen Sorgfalt und nach bestem Kön­nen aus­ge­führt oder an andere Fir­men weit­ergegeben. Rekla­ma­tio­nen bei offensichtlichen Mängeln müssen innerhalb von 7 Tagen schriftlich geltend gemacht werden. Eine Anerkennung ist jedoch nur bei Vor­lage der bean­stande­ten Arbeit möglich. Bei Nachbestel­lun­gen kön­nen sich Farb­d­if­feren­zen gegenüber der Vor­lage oder den Erst­bildern ergeben. Eine Rekla­ma­tion ist hierdurch nicht berechtigt.
  3. Reklamationen und/oder Mängelrügen hinsichtlich des vom Auftragnehmer ausgeübten künstlerischen Gestaltungsspielraums, des Aufnahmeortes und der verwendeten optischen und technischen Mittel der Foto-/Videografie sind ausgeschlossen. Werden vom Brautpaar Veränderungen oder Nachbesserungen für ein jeweiliges Foto/Video gewünscht, wird dies mit 150 € / Stunde (netto) berechnet. Grobe Fehler werden kostenfrei nachgebessert. Grobe Fehler können z. B. sein: Plötzlicher Abbruch des Videos, fehlender Sound/Musik oder Falsch geschriebene Namen
  4. Soll­ten dig­i­tal erwor­bene Licht­bilder in Eigen­ver­ant­wor­tung durch den Auf­tragge­ber entwickelt/gedruckt wer­den, so übern­immt der Fotograf hier­für keine Haf­tung für die Qual­ität der Ergeb­nisse. Far­bko­r­rekte Abzüge kön­nen über den Fotografen erwor­ben werden.

IX. Schlussbestimmungen

Erfül­lung­sort für alle Verpflichtungen aus dem Ver­tragsver­hält­nis ist Cloppenburg.

X. Sal­va­torische Klausel

Soweit Bedin­gun­gen der oben aufge­führten All­ge­meinen Geschäfts­be­din­gun­gen ganz oder teil­weise unwirk­sam sind oder wer­den, sind die übri­gen Bedingungen weit­er­hin wirk­sam. Die unwirk­same Bedin­gung wird durch die geset­zliche Regelung ersetzt.